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Arbeitskreis niedergelassener Psychotherapeuten in Sachsen–Anhalt e.V.

Satzung des Arbeitskreises niedergelassener Psychotherapeuten in Sachsen-Anhalt e.V.


Download: Satzung vom 20.2.09 (*.pdf-Datei, 18.2 KB)


Die Satzung regelt die Bedingungen der Mitgliedschaft und die Organisation des Arbeitskreises.

Änderungen dieser Satzung müssen mit 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen
Arbeitskreis niedergelassener Psychotherapeuten Sachsen – Anhalt.
Er ist unter der Nummer VR 1687 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal eingetragen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Weißenfels/ Sachsen-Anhalt.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins

2.1 Der Arbeitskreises niedergelassener Psychotherapeuten in Sachsen-Anhalt e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

2.4 Der Zweck des Vereins ist die Vertretung einer verbandsunabhängigen, sachorientierten und fachlich kompetenten Position zu Fragen der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung gegenüber staatlichen, öffentlichen und privaten Institutionen und Verbänden.

2.5 Er hat bei der Anwendung psychotherapeutischer Verfahren und Methoden dafür Sorge zu tragen, dass dies entsprechend den wissenschaftlichen und ethischen Standards geschieht. 

2.6 Er tritt dafür ein, dass das Berufsbild und die Tätigkeitsfelder der niedergelassenen PsychotherapeutInnen in der Öffentlichkeit bekannter und transparenter werden.

2.7 Die Mitglieder des Arbeitskreises setzen sich in ihrer beruflichen Tätigkeit und in der Öffentlichkeit für eine patientenorientierte und qualitätsgesicherte Psychotherapie ein.

2.8 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung und Verwaltung von finanziellen Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke des Arbeitskreises verwirklicht.

2.9. Er befördert den kollegialen Austausch.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Arbeitskreises kann jede natürliche Person sein, die folgende Voraussetzungen erfüllt: zugelassene und ermächtigte PsychotherapeutInnen einer Kassenärztlichen Vereinigung.

3.2 Mitglied im Arbeitskreis kann auch werden, wer sich in Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten und/oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten an einem von den Landesbehörden zugelassenen Ausbildungsinstitut befindet.

3.3 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

4.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. 


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


5.1 Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Arbeitskreises aktiv mitzuwirken und an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

5.2 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Arbeitskreises zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Arbeitskreises durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins
an den Verein mz-web.de „Wir helfen“ der Mitteldeutschen Zeitung Halle
 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

7.1 Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag zum 1. Februar jeden Jahres zu entrichten.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Ausbildung zahlen einen ermäßigten Beitrag in Höhe eines Drittels des Regelbeitrages.  

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Organe des Arbeitskreises sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 9 Mitgliederversammlungen

9.1 Die Mitgliederversammlung wählt in Anlehnung an den §10.4 aus ihren Reihen den Vorstand und entscheidet über die Satzung und die Entschädigungsordnung.

9.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich stattzufinden. Überdies finden ordentliche Mitgliederversammlungen nach Bedarf statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung, deren Einberufung verlangen.
Kommt der Vorstand einem solchen Einberufungsverlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung auf Kosten des Vereins selbst einberufen. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

9.3 Zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung beantragen.

9.4 Gäste können im Einzelfall zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

9.5 Die Mitgliederversammlung beschließt über:

- etwaige Satzungsänderungen
- die Jahresabrechnung
- die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
- Beitragsfestsetzung
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung des Vereins

9.6 Jedes Mitglied hat eine Stimme

9.7 Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen oder ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 notwendig.
Anderenfalls genügt eine einfache Mehrheit.

9.8 Für die Durchführung von Projekten mit einer Gesamtsumme von über 1000 €uro, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig. 
 

§ 10 Vorstand

10.1 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Vorbehaltsgeschäfte werden nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ausgeführt.

10.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Arbeitskreises und vertritt den Arbeitskreis in der Öffentlichkeit.

10.3 Der Vorstand besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern:
dem/der Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, einem Schatzmeister.
Zu den Aufgaben des Schatzmeisters gehört die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und die Schriftführung.

10.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit. Sie muss auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim erfolgen.

10.5 Der Vorstand trifft die Entscheidung mit einfacher Mehrheit.

10.6 Der Vorstand trifft sich konsultativ regelmäßig. Die Aufgaben umfassen:
1. Koordination der Arbeit des Arbeitskreises,
2. Integration der Arbeit auf lokaler Ebene.
Die Einberufung von Vorstandssitzungen obliegt dem Vorstand.
Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
Die Protokolle verbleiben bei den Vorstandsmitgliedern.

10.7 Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlungen und veranlasst die Protokollführung. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.

10.8 Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und fertigt den Jahresbericht an.

10.10 Dem Vorstand obliegt die Aufnahme neuer Mitglieder

10.10 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereines wird von zwei Vorstandsmitgliedern wahrgenommen.
 

§ 11 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

11.1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

11.2 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Halle, 2009 – 02 - 20
 

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