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Arbeitskreis der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Sachsen-Anhalt e.V.

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Konsiliarbericht nicht mehr erforderlich

16.10.2026

I

Kein Konsiliarbericht bei Überweisung oder nach Krankenhausbehandlung erforderlich 

G-BA beschließt Änderung der Psychotherapie-Richtlinie 

Vor Beginn einer Richtlinienpsychotherapie muss künftig kein Konsiliarbericht mehr eingeholt werden, wenn die Behandlung auf Überweisung durch eine Vertragsärzt*in oder auf Empfehlung eines Krankenhauses im Anschluss an eine psychiatrische, psychosomatische oder psychotherapeutische Krankenhausbehandlung erfolgt. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 15. Oktober 2026 beschlossen.

Bei Anträgen auf Langzeittherapie sind die vorliegenden Informationen zum somatischen Befund aus der Überweisung oder dem Entlassbericht des Krankenhauses an die Gutachter*in zu übermitteln. 

Darüber hinaus hat der G-BA die Vorgaben zum Inhalt des Konsiliarberichts präzisiert. So wird klargestellt, dass das Konsiliarverfahren insbesondere dazu dient, körperliche Ursachen psychischer Beschwerden auszuschließen. Künftig soll der Bericht auch Angaben zur Medikation enthalten. 

Mit der Richtlinienänderung schafft der G-BA zudem die Voraussetzungen für eine Digitalisierung des Konsiliarverfahrens. Die Einzelheiten sollen der Spitzenverband der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Vereinbarung regeln. 

Die Bundespsychotherapeutenkammer begrüßt die Änderungen. Sie tragen dazu bei, unnötige Bürokratie abzubauen und Abläufe zu vereinfachen. Insbesondere die Digitalisierung des Antrags- und Gutachterverfahrens bietet die Chance, psychotherapeutische Praxen und Krankenkassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten und Verfahren zu beschleunigen. Davon können letztlich auch Patient*innen profitieren, indem sie schneller Zugang zu einer notwendigen psychotherapeutischen Behandlung erhalten.

Die Änderungen treten nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

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